Zone und Mass
Ausnützungs-, Baumassen- oder Überbauungsziffer, Geschosse und Höhen bestimmen, wie viel Fläche zulässig ist. Wir lesen sie mit Artikel aus der Bauordnung Ihrer Gemeinde.
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Verkaufen
Bevor wir anrufen, wissen wir, was auf Ihrem Grundstück steht und was darauf möglich ist. Daraus entsteht ein Preis, den wir Ihnen Zeile für Zeile erklären — und ein Verkauf ohne Inserat, ohne Besichtigungstourismus.

Was möchten Sie verkaufen?
Ob unbebaut, mit schwierigem Zuschnitt oder mit Einträgen im Grundbuch: Wir rechnen, was die Bauordnung erlaubt — Baufeld, Baulinien, Grenzabstände, Geschosse — und was ein Käufer dafür tragen kann.
Landwirtschaftsland prüfen wir, wenn es im Siedlungsgebiet des kantonalen Richtplans liegt.


Viele Häuser stehen auf Grundstücken, die heute viel mehr erlauben. Wir zeigen Ihnen, was auf Ihrer Parzelle neu möglich wäre — und was das für den Preis bedeutet.
Ob Sie verkaufen, Land gegen eine neue Wohnung tauschen oder zuerst nur wissen möchten, wo Sie stehen: Sie entscheiden.


Auch bei einer Wohnung zählt mehr als die Quadratmeter: Zustand, Lage im Haus, Erneuerungsfonds, Reserve der ganzen Liegenschaft. Eine kernsanierte Wohnung erzielt oft einen ganz anderen Preis.
Wir sagen Ihnen offen, ob sich eine Erneuerung vor dem Verkauf lohnt — oder ob Sie im heutigen Zustand verkaufen.






Abbildungen sind Illustrationen, keine angebotenen Objekte.
Für Renditeliegenschaften rechnen wir den Mietertrag heute — pro Monat und pro Jahr — und was auf derselben Parzelle neu machbar wäre: Aufstockung, Attika oder Ersatzneubau, mit dem Ertrag danach.
Vermietet oder sanierungsbedürftig: Übernahme im Ist-Zustand ist möglich, auch aus Erbengemeinschaften.


Gewerbebauten, Werkhöfe, ganze Areale: Wir prüfen Zone, Wohnanteil, Gestaltungsplanpflicht und was ein Entwickler daraus machen kann — bevor Sie einen Preis nennen.


Ein Bauernhaus im Dorfkern, eine Scheune am Dorfrand, ein ganzer Hof: Wir prüfen, ob das Gebäude in der Bauzone liegt und was eine Umnutzung erlaubt. Ausserhalb der Bauzone gelten enge Regeln (Art. 24 ff. Raumplanungsgesetz) — das sagen wir offen, bevor ein Preis fällt.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt das bäuerliche Bodenrecht; wir zeigen, wer sie erwerben darf.


Was den Preis bestimmt
Ein Grundstück ist so viel wert, wie ein Käufer darauf bauen und vermieten kann — abzüglich dessen, was ihn daran hindert. Diese sechs Grössen rechnen wir, bevor wir einen Preis nennen.
Ausnützungs-, Baumassen- oder Überbauungsziffer, Geschosse und Höhen bestimmen, wie viel Fläche zulässig ist. Wir lesen sie mit Artikel aus der Bauordnung Ihrer Gemeinde.
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Grenz- und Gebäudeabstände, Baulinien, Wald- und Gewässerabstand begrenzen, wo gebaut werden darf. Ein schmales Grundstück schöpft seine Ausnützung oft gar nicht aus.
kantonales Baugesetz · Art. 36a GSchG
Was heute steht, zählt doppelt: als Ertrag bis zum Neubau und als Kosten für Erneuerung oder Abbruch. Wir rechnen ihn aus den amtlichen Gebäudedaten nach — in derselben Grösse wie das Zulässige.
Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Vorkaufsrechte und Anmerkungen im Grundbuch, dazu öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie Lärm, Naturgefahren oder Schutz.
Art. 958 ff. und 962 ZGB
Leerstand, Mietniveau und Nachfrage in Ihrer Gemeinde: Daraus folgt, welchen Ertrag ein Käufer erwarten darf — und welchen Preis er tragen kann.
Wer ohne Zeitdruck verkauft und den passenden Käufer kennt, verkauft besser. Darum gibt es bei uns zwei Wege: Direktankauf oder Exklusivmandat.
Zwei Wege
Direktankauf
Mit eigenen Mitteln, ohne Finanzierungsvorbehalt. Ein Preis, eine Zusage, ein Notartermin — was wir zusagen, beurkunden wir.
Exklusivmandat
An einen kleinen Kreis geprüfter Käufer: Family Offices, Pensionskassen, Banken, Projektentwickler und private Investoren — ohne Inserat.
Kosten und Steuern
Grundstückgewinnsteuer. Der Kanton besteuert den Gewinn: Verkaufspreis minus Anlagekosten, also Kaufpreis und wertvermehrende Investitionen. In den meisten Kantonen sinkt die Steuer mit der Besitzdauer; bei kurzer Besitzdauer kommen Zuschläge hinzu.
Ersatzbeschaffung. Wer sein selbst bewohntes Haus oder seine Wohnung verkauft und innert angemessener Frist in der Schweiz wieder selbst bewohntes Eigentum erwirbt, kann die Steuer aufschieben lassen (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG).
Handänderung, Notariat, Grundbuch. Je nach Kanton fallen eine Handänderungssteuer sowie Notariats- und Grundbuchgebühren an; wer sie trägt, regelt der Kaufvertrag. Der Kanton Zürich erhebt keine Handänderungssteuer.
Hypothek. Wird eine Festhypothek vor Ablauf aufgelöst, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wir legen den Notartermin wenn möglich so, dass sie klein bleibt.
Diese Posten rechnen wir in Ihren Nettoerlös ein. Die verbindliche Steuerberechnung macht Ihre Steuerberatung — wir ziehen sie auf Wunsch bei.
Der Ablauf
Sie entscheiden an drei Stellen: beim Mandat, bei jeder Besichtigung, beim Angebot. Alles andere ist unsere Arbeit.
Exklusivmandat
«Wir arbeiten gerne mit Ihnen. Wir haben unsere Kontakte, wir kaufen auch selbst, wir vermitteln, betreuen und begleiten den Verkauf mit grosser Sorgfalt — im Exklusivmandat. Wer seriös und sauber verkaufen will, braucht einen Partner, der für beide Seiten stimmt.»
Häufige Fragen
Aus den amtlichen Registern und der Bauordnung Ihrer Gemeinde: Fläche, Zone, Bestand, Reserve — vorgerechnet, bevor wir anrufen. Den Rechenweg legen wir offen.
Für die Bewertung nicht. Besichtigungen gibt es erst im Mandat — und nur, wenn Sie sie freigeben.
Die Bewertung ist kostenlos. Im Exklusivmandat entsteht ein Honorar erst mit dem erfolgreichen Verkauf; die Konditionen legen wir vor der Unterschrift offen.
Ja. Wir rechnen für alle Beteiligten nachvollziehbar und begleiten die Gemeinschaft bis zur Beurkundung.
Ein Angebot erhalten Sie in der Regel innert Tagen. Den Notartermin richten wir nach Ihnen.
Ja. Ein Grundstückkauf ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wird (Art. 216 OR, Art. 657 ZGB); Eigentümer wird der Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch. Den Termin bereiten wir mit dem Notariat vor.
Mietverhältnisse gehen beim Verkauf auf den Käufer über (Art. 261 OR). Ihre Mieter müssen nicht ausziehen — und wir informieren sie erst, wenn Sie es möchten.
Möglich — etwa unter Miteigentümern (Art. 682 ZGB) oder als Vormerkung im Grundbuch. Wir klären das vor der Vermarktung, damit der Verkauf nicht im letzten Moment kippt.
Verkaufsanfrage
Adresse und Erreichbarkeit genügen. Wir melden uns innert zwei Arbeitstagen.
Diskret: Rückruf von neutraler Nummer · keine Zahlen per E-Mail · kein Inserat